Jugendordnung der Württembergischen Schachjugend

Zuletzt aktualisiert: 27.07.2021 Drucken

§ 1 Name und Wesen

Die Württembergische Schachjugend (WSJ) ist die freie Gemeinschaft der Jugend der Schachvereine und Schachabteilungen des Schachverbandes Württemberg e.V. (SVW).

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1. Zweck und Aufgabe der WSJ ist, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen und ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.

2.2. Die WSJ bekennt sich zu den Grundsätzen der Württ. Sportjugend.

2.3. Die WSJ steht auf dem Standpunkt, dass das Schachspiel als sportliche Disziplin in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entwicklung und Bildung der Jugend zu dienen.

2.4. Die WSJ pflegt die sportliche Kameradschaft und die überregionale und internationale Verständigung durch das Schachspiel und die damit verbundene persönliche Begegnung. Sie sieht darin eine besonders sinnvolle Gestaltung der Freizeit.

2.5. Die WSJ unterstützt alle Bemühungen, an den Schulen Schachgruppen oder Schacharbeitsgemeinschaften zu gründen mit dem Ziel, Schach als Unterrichtsfach einzuführen, da das Schachspiel Logik und Objektivität des Denkens fördert und die Konzentration, den Willen und das Selbstvertrauen stärkt.

2.6. Der WSJ obliegt in Abstimmung mit dem SVW die Vertretung der Jugendlichen des SVW gegenüber dem DSB, der DSJ, überregionaler Schachorganisationen und den Mitgliedsorganisationen des SVW.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Die WSJ besteht aus der Jugend der Mitgliedsorganisationen des SVW, d.h. der Schachbezirke und Schachkreise. 3.2. Zur WSJ zählen:

  1. Jugendliche bis zum 20.Lebensjahr; Stichtag ist der 1.Januar.
  2. Jugendleiter, -betreuer, -trainer und andere für die WSJ tätige Mitarbeiter.

§ 4 Finanzierung

4.1. Die WSJ erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvoranschlages jährlich einen Betrag vom SVW, der den Vorhaben der WSJ und den Möglichkeiten des SVW angemessen ist.

§ 5 Führungsgremien

5.1. Führungsgremien des WSJ sind:

  1. der Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. die Jugendversammlung.

§ 6 Vorstand

6.1. Der Vorstand wird gebildet durch den:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Spielleiter
  • Beauftragten für Ausbildung
  • Beauftragten für Breiten- und Freizeitsport
  • Beauftragten für Schulschach
  • Beauftragten für Mädchenschach
  • Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  • Zwei Jugendsprecher*innen (weiblich + männlich)

Die Zusammenlegung zweier Vorstandsämter ist möglich, ausgenommen die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden.

6.2. Die Jugendversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme der Jugendsprecher*innen für zwei Jahre. Die Jugendsprecher*innen werden nach 11.3 gewählt.

6.3. Wird ein Vorstandsamt durch vorzeitiges Ausscheiden im Laufe einer Wahlperiode frei, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung dieses Amt kommissarisch zu besetzen.

6.4. Der 1.Vorsitzende vertritt die WSJ im Präsidium des SVW als Jugendleiter. Er bedarf als Präsidiumsmitglied des SVW der Bestätigung durch den Verbandstag. Der 2.Vorsitzende vertritt die WSJ im Erweiterten Vorstand des SVW und bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden auch im Präsidium des SVW.

6.5. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SVW und der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

6.6. Jedes Mitglied des Vorstandes hat in den Sitzungen dieses Gremiums eine Stimme. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.7. Der 1.Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn dies drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.

6.8. Die Einberufung des Vorstandes soll mit Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Aus Gründen der Kostenersparnis können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.

6.9. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitarbeiter für befristete Aufgaben heranzuziehen.

6.10. Der Vorstand der Württembergischen Schachjugend WSJ, ist ferner berechtigt, über eine Ehrenbrief- sowie Bronzene Ehrennadel- Verleihung, gemäß SVW-Ehrungs- und Verleihungsordnung, zu entscheiden.

§ 7 Erweiterter Vorstand

7.1. Der erweiterte Vorstand wird gebildet durch

  • die Vorstandsmitglieder,
  • die Bezirksjugendleiter
  • den Wertungsreferenten der WSJ,
  • die Spielausschußmitglieder.

7.2. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat in den Sitzungen eine Stimme. Der erweiterte Vorstand faát seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7.3. Der erweiterte Vorstand tritt unter Leitung des Vorsitzenden der WSJ alle zwei Jahre zusammen, und zwar in den Jahren, in denen keine Jugendversammlung stattfindet falls mindestens ein Mitglied dieses Gremiums dies beantragt. Eine außerordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes tritt zusammen, wenn vier Mitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.

7.4. Über jede Sitzung des erweiterten Vorstands ist Protokoll zu führen unter Beifügung einer Anwesenheitsliste. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

7.5. Der Spielausschuss dient zur Beratung des Spielleiters und der anderen Ressortleiter in Fragen des Spielbetriebs, eigenverantwortliche Durchführung der zugewiesenen Turniere und als letzte Instanz der WSJ in spieltechnischen Fragen. Der Jugendsprecher ist generell Mitglied im Spielausschuss, der Schulschachreferent und der Mädchenschachreferent sind bei Beratungspunkten aus ihrem Zuständigkeitsbereich automatisch Mitglied.

§ 8 Jugendversammlung

8.1 Die Jugendversammlung besteht aus Jugendleitern, Jugendsprechern und 2 weiteren Jugendlichen (nach §3.2 a) sowie weiteren Delegierten der Schachbezirke des SVW und dem Vorstand der WSJ sowie den Spielausschussmitgliedern. Ein Bezirk kann über die Zahl 200 hinaus für je 50 gemeldete Jugendliche, sowie bei Restzahlen von mindestens 26 Jugendlichen einen Delegierten nominieren.

8.2 Die ordentliche Jugendversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Halbjahr, und zwar vor dem Verbandstag des SVW statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden der WSJ oder seinem Stellvertreter mindestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin in Textform bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

8.3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es mindestens drei Schachbezirke verlangen. Die außerordentliche Jugendversammlung muß in diesem Falle innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Sie ist in dieser Frist, spätestens jedoch drei Wochen vor dem festgesetzten Termin, schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Bezirksjugendtage sollten im 1. Quartal, mindestens aber 6 Wochen vor dem Verbandsjugendtag stattfinden.

8.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig.

8.5. Die Jugendversammlung ist zuständig für:

  1. Erlaß, Änderung und Ergänzung der in 14 aufgeführten Ordnungen,
  2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes und der Spielausschussmitglieder. Die Spielausschussmitglieder sollen nach Möglichkeit aus allen 6 Bezirken stammen.
  6. Beschlußfassung über vorliegender Anträge.

8.6. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Jugendversammlung bzw. zwei Wochen vor der außerordentlichen Jugendversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingereicht sein. Sie sind dem in 7.1 genannten Personenkreis spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung bzw. eine Woche vor der außerordentlichen Jugendversammlung zur Kenntnis zu bringen.

8.7. Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlußfassung zugelassen werden, wenn sich mehr als die H„lfte der anwesenden Stimmberechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Jugendordnung sind nicht zulässig.

8.8. Stimmberechtigt sind:

  1. die Mitglieder des Vorstandes (außer bei Entlastungen),
  2. die Jugendleiter der Schachbezirke oder ihre mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter,
  3. die Jugendsprecher der Schachbezirke oder ihre Vertreter,
  4. die Delegierten der Bezirke,
  5. die Spielausschussmitglieder.

8.9. Jedes Vorstandsmitglied, jedes Spielausschussmitglied, jeder Bezirksjugendleiter, jeder Bezirksjugendsprecher und jeder Delegierte hat eine Stimme.

8.10. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung der Jugendordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Wahlen

9.1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

9.2. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen.

9.3. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitwilligkeit erklärt haben, das Amt zu übernehmen.

§ 10 Protokoll

10.1. Über jede Sitzung des Vorstandes, der Ausschüsse und Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten:

  1. eine Liste der Anwesenden,
  2. die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.

10.2. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und soll der nächsten Versammlung der WSJ zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 11 Jugendsprecher

11.1. Die Schachbezirke entsenden zur Jugendversammlung je einen Jugendsprecher und 2 weitere Jugendliche nach § 3.2 a).

11.2. Hinsichtlich des aktiven und passiven Stimmrechts der Jugendsprecher besteht keine Altersbegrenzung nach unten. Nach oben endet es mit dem Auslaufen der Amtsperiode beim Erreichen des in 3.2 a) festgestellten Höchstalters.

11.3. Bei der Wahl der Jugendsprecher*innen der WSJ sind nur die Jugendsprecher*innen und die jugendlichen Delegierten der Schachbezirke stimmberechtigt. Die Wahl findet alle zwei Jahre statt. (Jugendlichen nach §3.2 a).

§ 12 Fachausschüsse

12.1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Fachausschüsse eingesetzt werden. Zu deren Einsetzung sind sowohl die Jugendversammlung als auch der Vorstand berechtigt.

§ 13 Kassenprüfung

13.1 Die Kassenprüfung wird entsprechend der Satzung des SVW durchgeführt. Sie sind verpflichtet, Kasse und Buchführung der WSJ auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der nächsten ordentlichen Jugendversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Geschäftsführung

14.1 Die Richtlinien ihrer Arbeit werden der WSJ durch eine Jugendspielordnung, eine Finanzordnung und eine Geschäftsordnung gegeben, die gleichzeitig mit dieser Jugendordnung in Kraft treten.

§ 15 Geschäftsjahr

15.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Gerichtsstand und Sitz

16.1. Gerichtsstand und Sitz der WSJ entsprechen denen des SVW.

§ 17 Schlussbestimmung

17.1. In allen Angelegenheiten, die in dieser Jugendordnung nicht im einzelnen geregelt sind, ist nach der Satzung und Regelung des SVW zu verfahren.

17.2. Änderungen dieser Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Jugendversammlung und der Bestätigung durch das Präsidium des SVW.