Geschäftsordnung der Württembergischen Schachjugend

Zuletzt aktualisiert: 27.07.2021 Drucken

§1 Inhalt

1.1 Die Geschäftsordnung beinhaltet die Richtlinien zur geregelten Arbeit der WSJ, ihrer Führungsgremien und Ausschüsse.

§ 2 Führungsgremien und Ausschüsse

2.1 Oberstes Führungsgremium ist die Jugendversammlung. Ihre Tätigkeiten und Aufgaben sind in der Jugendordnung festgelegt.

2.2 Das zweite Führungsgremium ist der Vorstand, dessen Tätigkeiten und Aufgaben ebenfalls in der Jugendordnung festgelegt sind. Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf durchzuführen.

2.3 Das dritte Führungsgremium ist der erweiterte Vorstand, dessen Tätigkeiten und Aufgaben ebenfalls in der Jugendordnung festgelegt sind.

2.4 Der Spielausschuß ist ein ständiger Ausschuß der WSJ. Seine Zuständigkeiten und Aufgaben sind in § 3 geregelt.

2.5 Weitere Ausschüsse und Kommissionen können durch die Jugendversammlung oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt.

2.6 Detaillierte Funktionsbeschreibungen können in einem Anhang zur Geschäftsordnung festgelegt werden. Dieser wird alle zwei Jahre vom Vorstand festgelegt.

§ 3 Aufgabenbereiche

3.1 1.Vorsitzender
Er vertritt die WSJ im Vorstand des SVW als Jugendleiter. Er gibt Anregungen hinsichtlich Vorhaben der WSJ und koordiniert die Tätigkeiten der Mitarbeiter der WSJ.

3.2 2. Vorsitzender
Er nimmt die Aufgaben des 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr. Er bearbeitet den Sachbereich Württ.Sportjugend. Absprachen über weitere Arbeitsteilungen erfolgen zwischen dem 1. und 2.Vorsitzenden.

3.3 Kassenwart
Wahrnehmung der finanziellen Belange und Abwicklung der erforderlichen Arbeiten sind in der Finanzordnung der WSJ geregelt.

3.4 Spielleiter
Er bearbeitet den Sachbereich Spielbetrieb und leitet die Sitzungen des Spielausschusses als Vorsitzender.

3.5 Referent für Ausbildung

  • 1. Er ist für die Vorbereitung, Ausschreibung, Organisation und Durchführung von Lehrgängen für die Mitarbeiterschulung und -ausbildung sowie zur Aus- und Fortbildung jugendlicher Spieler nach Maßgabe der Richtlinien der Württ. Sportjugend verantwortlich.
  • 2. Er sorgt in Zusammenarbeit mit der Württ. Sportjugend für die Ausstellung und Verlängerung von Jugendleiter- und Übungsleiterausweisen und führt darüber Kartei.
  • 3. Zur Erfüllung der Lehrarbeit können Mitarbeiter herangezogen werden.

3.6 Referent für Breiten- und Freizeitsport
Er organisiert und unterstützt breitenwirksame Veranstaltungen, die eine Förderung des Jugendschachs auf drei Ebenen zum Ziele haben:

  • Gewinnung neuer Freunde für das Schachspiel,
  • Heranführung der Hobbyspieler an die Vereine,
  • Binden der Vereinsspieler an ihren Sport.

3.7 Beauftragter für Schulschach

  • 1. Er bearbeitet den Sachbereich Schulschach auf Landesebene.
  • 2. Er koordiniert das Schulschach in den Bezirken.

3.8 Beauftragte(r) für Mädchenschach
Aufbau und Organisation des Mädchenschachs erfolgt in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Vorstandes.

3.9 Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

  • 1. Er informiert die Presse über die aktuellen Ereignisse der WSJ.
  • 2. Er verfaßt in Absprache mit dem 1.Vorsitzenden die Rundschreiben und die Einladungen zu den Sitzungen.
  • 3. Er bearbeitet und aktualisiert die Chronik der WSJ sowie deren Jugendordnungen falls erforderlich.

3.10.1 Jugendsprecher*in weiblich

  • 1. Sie hält den Kontakt zu den Jugendsprechern und Jugendspitzenspielern der Bezirke.
  • 2. Sie vertritt die Interessen der Jugendlichen in der WSJ.
3.10.2 Jugendsprecher*in männlich
  • 1. Er hält den Kontakt zu den Jugendsprechern und Jugendspitzenspielern der Bezirke.
  • 2. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen in der WSJ.

3.11 Spielausschuß

  • 1. Der Spielausschuß ist zuständig für die Beratung:
    a) in spieltechnischen Fragen,
    b) des Spielleiters in Fragen der Nominierung von Spielern zu Wettkämpfen,
    c) Entscheidungen von Streitfällen.
  • 2. Darüber hinaus ist jedes Ausschußmitglied für einen bestimmten Bereich des Spielbetriebs zuständig.
  • 3. Anträge und sämtliche für den Spielausschuß bestimmten Schriftsätze sind an den Spielleiter in sechsfacher Ausfertigung zu richten. Dieser führt den Schriftwechsel, leitet den Ausschußmitgliedern Unterlagen zu, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie.
  • 4. Die Arbeit des Ausschusses geschieht in der Regel schriftlich.

§ 4 Rundschreibendienst

4.1 Die von den Mitarbeitern und Ausschüssen der WSJ herausgegebenen Rundschreiben unterteilen sich in interne Mitteilungen und allgemeine Rundschreiben.

4.2 Der 1.Vorsitzende der WSJ und der Präsident des SVW erhalten alle Rundschreiben.

4.3 Allgemeine Rundschreiben erhalten:

  • Vorstandsmitglieder der WSJ,
  • Ausschußmitglieder der WSJ,
  • Jugendwarte der Bezirke des SVW.

4.4 Interne Mitteilungen erhalten:

  • Vorstandsmitglieder der WSJ,
  • angesprochener Personenkreis,
  • zuständige Ausschußmitglieder.

4.5 Der Empfängerkreis ist im Verteiler lückenlos anzugeben.

§ 5 Sitzungsordnung

5.1 Geltungsbereich Die Sitzungsordnung gilt für die Jugendversammlung, die Vorstandssitzung, die erweiterte Vorstandssitzung und für die Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und sonstigen Gremien der WSJ.

5.2 Versammlungsleiter Die Leitung der Jugendversammlung, der Vorstandssitzungen und der erweiterten Vorstandssitzungen obliegt dem 1.Vorsitzenden der WSJ oder seinem Vertreter.

5.3 Eröffnung und Tagesordnung Der Versammlungsleiter eröffnet die Sitzung mit der Feststellung

  • 1. der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit,
  • 2. der Stimmenzahlen.

Darauf folgen:

  • 3. die Wahl des Protokollführers,
  • 4. die Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung,
  • 5. die Beratung in der Reihenfolge der Tagesordnung.

5.4 Redeordnung

  • 1. Kein Teilnehmer kann das Wort ergreifen, ohne es vorher beantragt und vom Versammlungsleiter erhalten zu haben.
  • 2. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen und sind in einer Rednerliste festzuhalten.
  • 3. Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der Rednerliste, doch kann der Versammlungsleiter eine andere Reihenfolge bestimmen, wenn dies der Sache dient.
  • 4. Zur Geschäftsordnung muß das Wort jederzeit erteilt werden, doch darf eine Rede nicht unterbrochen werden. Die Bemerkung zur Geschäftsordnung darf nicht länger als zwei Minuten dauern.
  • 5. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluß der Beratung erteilt.
  • 6. Die Rednerzeit kann auf eine Höchstgrenze beschränkt werden. Überschreitet ein Redner die Höchstgrenze, so kann der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung ihm das Wort entziehen. Ist dem Redner das Wort entzogen, kann er es zu dem gleichen Gegenstand nicht noch einmal erhalten. Kein Redner darf zu einem Beratungspunkt ohne Zustimmung des Versammlungsleiters mehr als zweimal Stellung nehmen.
  • 7. Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungspunkt abweichen, zur Sache rufen. Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, so hat der Versammlungsleiter ihn zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaligem Anruf zur Sache oder zur Ordnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.
  • 8. Bei gröblicher Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Sitzung oder Versammlung ausschließen. Kommt der betreffende Teilnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.

5.5 Behandlung von Anträgen Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann die Teilung eines Antrages verlangen. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei mehreren Anträgen über den gleichen Gegenstand ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.

5.6 Abstimmungsregeln

  • 1. Es wird - mit Ausnahme der in der Jugendordnung vorgesehenen Fälle qualifizierter Mehrheit - mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
  • 2. Es werden zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen und zuletzt die Stimmenthaltungen festgestellt.
  • 3. Bei einfachen Abstimmungen werden zur Ermittlung des Ergebnisses die Stimmenthaltungen sowie die ungültigen Stimmen nicht mitgezählt. Falls eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen als Nein-Stimmen.
  • 4. Bei Gleichheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
  • 5. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Teilnehmers ist geheim abzustimmen.
  • 6. Zu einem durch Abstimmung erledigten Beratungspunkt darf in der gleichen Sitzung das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, daß der Beschluß mit der Jugendordnung, der Satzung des SVW oder anderen zwingenden Rechtsvorschriften unvereinbar ist.

5.7 Niederschriften Die Vorschriften bezüglich des Protokolls sind in § 9 der Jugendordnung festgelegt.

5.8 Auslegung der Sitzungsordnung Über die Auslegung der Sitzungsordnung entscheidet im Einzelfall der Versammlungsleiter.

§ 6 Arbeitsrichtlinien

6.1 Sämtliche Mitarbeiter der WSJ sind verpflichtet, alle anfallenden Arbeiten zügig zu erledigen.

6.2 Ausscheidende WSJ-Mitarbeiter haben unverzüglich sämtliche Unterlagen und Materialien ihrem Nachfolger zu übergeben, ggf. dem 1.Vorsitzenden.

6.3 Erforderliche Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Jugendversammlung.