Geschäftsordnung der Württembergischen Schachjugend

Ordnungen

§1 Inhalt

1.1 Die Geschäftsordnung beinhaltet die Richtlinien zur geregelten Arbeit der WSJ, ihrer Führungsgremien und Ausschüsse.

§ 2 Führungsgremien und Ausschüsse

2.1 Oberstes Führungsgremium ist die Jugendversammlung. Ihre Tätigkeiten und Aufgaben sind in der Jugendordnung festgelegt.

2.2 Das zweite Führungsgremium ist der Vorstand, dessen Tätigkeiten und Aufgaben ebenfalls in der Jugendordnung festgelegt sind. Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf durchzuführen.

2.3 Das dritte Führungsgremium ist der erweiterte Vorstand, dessen Tätigkeiten und Aufgaben ebenfalls in der Jugendordnung festgelegt sind.

2.4 Der Spielausschuß ist ein ständiger Ausschuß der WSJ. Seine Zuständigkeiten und Aufgaben sind in § 3 geregelt.

2.5 Weitere Ausschüsse und Kommissionen können durch die Jugendversammlung oder durch den Vorstand eingesetzt werden. Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt.

2.6 Detaillierte Funktionsbeschreibungen können in einem Anhang zur Geschäftsordnung festgelegt werden. Dieser wird alle zwei Jahre vom Vorstand festgelegt.

§ 3 Aufgabenbereiche

3.1 1.Vorsitzender
Er vertritt die WSJ im Vorstand des SVW als Jugendleiter. Er gibt Anregungen hinsichtlich Vorhaben der WSJ und koordiniert die Tätigkeiten der Mitarbeiter der WSJ.

3.2 2. Vorsitzender
Er nimmt die Aufgaben des 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahr. Er bearbeitet den Sachbereich Württ.Sportjugend. Absprachen über weitere Arbeitsteilungen erfolgen zwischen dem 1. und 2.Vorsitzenden.

3.3 Kassenwart
Wahrnehmung der finanziellen Belange und Abwicklung der erforderlichen Arbeiten sind in der Finanzordnung der WSJ geregelt.

3.4 Spielleiter
Er bearbeitet den Sachbereich Spielbetrieb und leitet die Sitzungen des Spielausschusses als Vorsitzender.

3.5 Referent für Ausbildung

3.6 Referent für Breiten- und Freizeitsport
Er organisiert und unterstützt breitenwirksame Veranstaltungen, die eine Förderung des Jugendschachs auf drei Ebenen zum Ziele haben:

3.7 Beauftragter für Schulschach

3.8 Beauftragte(r) für Mädchenschach
Aufbau und Organisation des Mädchenschachs erfolgt in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Vorstandes.

3.9 Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit

3.10.1 Jugendsprecher*in weiblich

3.10.2 Jugendsprecher*in männlich

3.11 Spielausschuß

§ 4 Rundschreibendienst

4.1 Die von den Mitarbeitern und Ausschüssen der WSJ herausgegebenen Rundschreiben unterteilen sich in interne Mitteilungen und allgemeine Rundschreiben.

4.2 Der 1.Vorsitzende der WSJ und der Präsident des SVW erhalten alle Rundschreiben.

4.3 Allgemeine Rundschreiben erhalten:

4.4 Interne Mitteilungen erhalten:

4.5 Der Empfängerkreis ist im Verteiler lückenlos anzugeben.

§ 5 Sitzungsordnung

5.1 Geltungsbereich Die Sitzungsordnung gilt für die Jugendversammlung, die Vorstandssitzung, die erweiterte Vorstandssitzung und für die Sitzungen von Ausschüssen, Kommissionen und sonstigen Gremien der WSJ.

5.2 Versammlungsleiter Die Leitung der Jugendversammlung, der Vorstandssitzungen und der erweiterten Vorstandssitzungen obliegt dem 1.Vorsitzenden der WSJ oder seinem Vertreter.

5.3 Eröffnung und Tagesordnung Der Versammlungsleiter eröffnet die Sitzung mit der Feststellung

Darauf folgen:

5.4 Redeordnung

5.5 Behandlung von Anträgen Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann die Teilung eines Antrages verlangen. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei mehreren Anträgen über den gleichen Gegenstand ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.

5.6 Abstimmungsregeln

5.7 Niederschriften Die Vorschriften bezüglich des Protokolls sind in § 9 der Jugendordnung festgelegt.

5.8 Auslegung der Sitzungsordnung Über die Auslegung der Sitzungsordnung entscheidet im Einzelfall der Versammlungsleiter.

§ 6 Arbeitsrichtlinien

6.1 Sämtliche Mitarbeiter der WSJ sind verpflichtet, alle anfallenden Arbeiten zügig zu erledigen.

6.2 Ausscheidende WSJ-Mitarbeiter haben unverzüglich sämtliche Unterlagen und Materialien ihrem Nachfolger zu übergeben, ggf. dem 1.Vorsitzenden.

6.3 Erforderliche Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Jugendversammlung.