Jugendfinanzordnung der Württembergischen Schachjugend

Zuletzt aktualisiert: 12.04.2012 Drucken

§ 1 Ziele und Grundsätze

1.1 Ziel dieser Finanzordnung ist es, die zur Abwicklung aller Vorhaben der WSJ erforderlichen finanziellen Regelungen zu treffen.

1.2 Alle Mittel der WSJ sind im Sinne des § 2 der Jugendordnung unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwenden.

§ 2 Etat

2.1 Der Etat für das folgende Jahr wird auf einer dafür einberufenen Vorstandssitzung der WSJ beraten. Diese findet spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Sitzung des SVW statt.

2.2 Die Referenten bereiten zu dieser Sitzung die Vorschläge zu den Bereichen vor, für die sie zuständig sind.

2.3 Der Kassenwart stellt zu den Etatberatungen eine Soll-Ist-Gegenüberstellung des laufenden Jahres vor. Er erstellt den neuen Etatplan direkt im Anschluß an die Sitzung und übermittelt ihn dem Schatzmeister des SVW.

2.4 Terminvorschriften des SVW, der Württ. Sportjugend sowie von Ministerien und anderen öffentlichen Zuschußgebern sind bei der Erstellung des Voranschlag einzuhalten.

2.5 Der Etat ist vom Vorstand zu genehmigen und dem SVW zur Annahme vorzulegen.

2.6 Die Planzahlen des angenommenen Etats sind für den Vorstand und die Ausschüsse grundsätzlich verbindlich.

2.7 Soweit Deckung vorhanden ist, können ausgewiesene Etatposten durch Vorstandsbeschluß überschritten werden. Ebenso können ausgewiesene Etatposten, falls notwendig, durch Vorstandsbeschluß gekürzt bzw. Einsparungen bei ausgewiesenen Etatposten im Bedarfsfall durch Vorstandsbeschluß für andere Zwecke herangezogen werden.

2.8 Ausgaben für kurzfristige Planungen, deren Aufnahme in den Etat nicht möglich war, müssen vom Vorstand der WSJ beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung des Kassenwarts und des Schatzmeisters des SVW.

§ 3 Kassenprüfung und Jahresabschluß

3.1 Der Kassenwart hat über alle vereinnahmten Beträge und deren Verwendung genau Buch zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen anhand von Belegen nachweisbar sein.

3.2 Um eine klare und übersichtliche Kassenführung zu gewährleisten, sind Verrechnungen und ähnliche Komplizierungen zu vermeiden. Sollten sie dennoch erforderlich sein, sind sie in Einzelposten aufzugliedern.

3.3 Der Kassenwart erstellt unmittelbar nach Jahresende für das abgelaufene Jahr eine Abschlußrechnung, die den Kassenprüfern der WSJ, den Rechnungsprüfern und dem Schatzmeister des SVW zur Prüfung vorzulegen ist.

3.4 Der Jugendversammlung und dem Verbandstag des SVW wird der Etatplan und die Abschlußrechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 4 Verwendung der Mittel

4.1 Aus den Einnahmen der WSJ sind zu bestreiten:

  • 1. Zuschüsse zu schachlichen Veranstaltungen der WSJ (Turniere, Lehrgänge, Begegnungen, usw.),
  • 2. Zuschüsse für Teilnehmer an Turnieren, Lehrgängen, Begegnungen, usw.
  • 3. allgemeine Geschäftskosten,
  • 4. allgemeine Auslagen des Vorstands und der Ausschüsse (Porto, Telefonkosten und dgl.),
  • 5. Auslagen anläßlich von Tagungen des Vorstands und der Ausschüsse,
  • 6. Auslagen der Delegierten der WSJ aus Anlaß von Tagungen anderer Organisationen, soweit diese die Auslagen nicht erstatten.
  • 7. Zuschüsse zu den Auslagen der Teilnehmer an Jugendversammlungen und Arbeitstagungen der WSJ.

4.2 Die zu erstattenden Auslagen bzw. Zuschüsse müssen notwendig sein und sind aufgeschlüsselt zu belegen.

4.3 Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung des SVW vergütet. Diese Vergütungssätze sind für die WSJ Höchstsätze; sie können durch den Kassenwart in Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden niedriger angesetzt werden.

  • 4.4 Zweckgebundene Mittel sind ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verwenden.
  • § 5 Württ. Jugendmeisterschaften

    5.1 Die WSJ übernimmt die im Zusammenhang mit den Württ. Jugendeinzelmeisterschaften entstehenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten für alle Teilnehmer und den Turnierleiter. Eine vertretbare Eigenbeteiligung der Teilnehmer ist vorzusehen.

    § 6 Württ. Vereinsjugend-Mannschaftsmeisterschaften (WVJMM)

    6.1 Die anfallenden Kosten werden von den Vereinen getragen.

    6.2 In Härtefällen kann die WSJ auf Antrag einen Zuschuß im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewähren, dessen Höhe vom Vorstand auf Vorschlag des Kassenwarts festgesetzt wird.

    § 7 Württ. Schulschach-Meisterschaft

    7.1 Die anfallenden Kosten werden von den teilnehmenden Mannschaften getragen.

    7.2 In Härtefällen kann die WSJ auf Antrag einen Zuschuß im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewähren, dessen Höhe vom Vorstand auf Vorschlag des Kassenwarts festgesetzt wird.

    § 8 Lehrgänge

    8.1 Lehrgänge werden von der WSJ in der Höhe bezuschußt, in der der WSJ Beihilfe von anderen Stellen gewährt wird. Darüber hinaus können im Etat zusätzliche Mittel für diesen Zweck eingeplant werden.

    § 9 Änderungen

    9.1 Änderungen und Erweiterungen der Finanzordnung bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand der WSJ und das Präsidium des SVW.