Sozialfonds des Schachverband Württemberg

Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung
Ziel ist die Förderung von Teilhabe und Bildung im Sinne der sozialen Dimension von Nachhaltigkeit. Die Leistungen des Sozialfonds sollen den Menschen, insbesondere Kindern und Jugendlichen möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Wege zugutekommen. Die guten Ideen dieses Paketes dürfen nicht an komplizierten Verfahrensweisen scheitern.
Anspruchsberechtigte
Der Sozialfond unterstützt Menschen in finanziell schwierigen Verhältnissen, die Mitglied in einem Verein des Schachverbandes Württemberg sind. Mannschaften werden nicht bezuschusst, jedoch können Einzelpersonen von Mannschaften bezuschusst werden, wenn sie die Kriterien erfüllen.
Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach diesem Sozialfond haben beispielsweise Menschen:
- die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) beziehen
- die Sozialhilfe (SGB XII) beziehen,
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen,
- die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten
sowie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, deren Familien nur über ein geringes Einkommen verfügen und z.B. eine der vorgenannten Leistungen erhalten. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses. Die Gewährung eines Zuschusses sowie die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, welche finanziellen Mittel im Sozialfonds des SVW zur Verfügung stehen.
Förderungsfähige Veranstaltungen
- Grundsätzlich förderfähig Veranstaltungen sind:
- Alle Veranstaltungen, insbesondere Sport- und Bildungsveranstaltungen des Schachverbandes Württemberg e.V., einschließlich seiner Gliederungen und der Schachjugend
- Deutsche Meisterschaften (Teilnahme für Württemberg erforderlich)
- Europameisterschaften und Weltmeisterschaften (Teilnahme für Deutschland erforderlich)
- Bildungsveranstaltungen von Dachorganisationen (DSB, DSJ, WLSB)
Im Einzelfall kann auch die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen bezuschusst werden, sofern es im Interesse des Verbandes liegt und der Ausschuss dies beschließt.
Förderung und Zuschusshöhe
In der Regel gelten folgende Randbedingungen für die Gewährung eines Zuschusses:
- Pro Person und Veranstaltung kann nur ein Antrag eingereicht werden.
- Der Zuschuss beträgt pro Veranstaltung maximal bis zu 50 Prozent der Kosten.
- Pro Person wird pro Jahr ein maximaler Zuschuss in Höhe von 180 € gewährt.
- Reisekosten können nicht bezuschusst werden.
- Begleitpersonen können nicht bezuschusst werden.
In begründeten Ausnahmefällen und wenn es im Interesse des Verbandes liegt, kann von den vorstehenden Randbedingungen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Ausschuss.
Die Gewährung eines Zuschusses sowie dessen Höhe richten sich nach den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Die jährliche Fördersumme wird mit dem Haushaltsplan festgelegt. Wenn der entsprechende Haushaltsposten für ein Jahr erschöpft ist, kann keine Förderung mehr erfolgen.
Der Zuschuss wird in der Regel nach der Veranstaltung ausbezahlt, in Ausnahmefällen kann ein Zuschuss ganz oder in Teilen früher ausgezahlt werden, wenn sonst keine Teilnahme möglich wäre.
Entscheidungsgremium
Es wird ein Ausschuss mit vier Mitgliedern gebildet. Zwei Mitglieder werden vom Präsidium berufen, darunter ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes, als Ausschussvorsitzenden. Zwei Mitglieder werden vom Vorstand der Schachjugend berufen. Weiteres beratendes Mitglied ist die jeweilige Vertrauensperson, sofern die Vertrauensperson kein Mitglied des Entscheidungsgremiums ist. Diese vertritt den Antragsteller im Verfahren und führt die Kommunikation mit dem Antragsteller durch. Der Ausschuss kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder sich daran beteiligen.
Die Mitglieder des Ausschusses sind durch Annahme der Berufung zur Verschwiegenheit auch über das Amt hinaus verpflichtet.
Vertrauensperson
Der Antragsteller wählt aus einer Liste eine Vertrauensperson aus, an die er den Antrag schickt. Die Vertrauensperson vertritt den Antragsteller im Verfahren. Sie kümmert sich um den besonderen Schutz der personenbezogenen und sensiblen Daten und Informationen und leitet nur die für das Verfahren notwendigen Daten an den Ausschussvorsitzenden und die anderen Ausschussmitglieder weiter. Die Vertrauensperson führt die Kommunikation mit dem Antragsteller durch.
Die Vertrauensperson ist mit Auswahl zur Verschwiegenheit auch über das Amt hinaus verpflichtet. Die möglichen Vertrauenspersonen werden im Internet bekannt gegeben.
Liste der Vertrauenspersonen:
Name | Funktion | |
|---|---|---|
Dr. Carsten Karthaus | SVW‑Präsident | |
Michael Meier | SVW-Vizepräsident | |
Jonas Lube | 1. Vorsitzender WSJ | |
Olaf Grube | 2. Vorsitzender WSJ |
Antragsverfahren
Der Vorsitzende bestimmt den Gang des Verfahrens. Der Ausschuss kann in Einzelfällen vom beschriebenen Verfahren durch einfachen Mehrheitsbeschluss abweichen.
Den Antrag stellen dürfen Menschen ab 18 Jahren, bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ein Erziehungsberechtigter oder ein von ihm Beauftragter.
Der Antrag soll mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der Vertrauensperson auf dem bereitgestellten Antragsformular eingereicht werden, der Ausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch später eingereichte Anträge bearbeiten, z.B. bei Nachrückern.
Der Antragsteller hat eine Mitwirkungspflicht, alle relevanten Angaben zu machen und Änderungen zu melden sowie erforderliche Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (siehe Merkblatt SGB II). Sollte der Antragsteller falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen oder Nachweise nicht erbringen, muss er mit Rückforderungen rechnen und es drohen ggf. Sanktionen, z.B. in Form von Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren aus.
Über die Anträge entscheidet der Ausschuss nach freiem Ermessen durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses. Die Entscheidung ist abschließend und ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Gliederungen des Verbandes
Der Sozialfonds wird zentral im Verband verwaltet. Die Bezirke, Kreise und die Schachjugend vergeben keine weiteren Zuschüsse zur Förderung von Teilhabe und Bildung von Einzelpersonen und leiten Anfragen oder Anträge an den Ausschussvorsitzenden weiter.
